|
Speisepilze
im Lebensmittelgesetz
Heinz-J. Ebert © & Karin Montag ©
Noch 1993 schrieben Krieglsteiner & Seibt an dieser Stelle,
eine Marktpilzordnung gäbe es ihres Wissens nicht, doch es gab
eine solche. Von ihrer Existenz (in der Fassung von 1989) erfuhren wir
im gleichen Jahr und wiesen in den DGfM-Mitteilungen (Ebert 1994:16)
darauf hin. Auf Mißssstände in dieser Vorschrift
wurde gleichzeitig aufmerksam gemacht. Da sich jedoch eine
Änderung nicht abzeichnet, da die Vorschrift den meisten
Pilzsachverständigen der DGfM weiterhin unbekannt geblieben
ist und da wir eine fällige Diskussion anregen wollen, wird
die neueste Fassung von 1994 (Bundesanzeiger Jg.46, Nr.199a:281-290) im
vollen Wortlaut veröffentlicht und
kommentiert:
Deutsches Lebensmittelbuch
1994, Leitsätze für Pilze und
Pilzerzeugnisse.
I. Allgemeine Beurteilungsmerkmale
Als Speisepilze werden die essbaren Fruchtkörper der in
Abschnitt II Nr. 2.1 genannten Pilzarten 1) in den Verkehr gebracht
oder zu Pilzerzeugnissen verarbeitet. Speisepilze im Sinne der
Leitsätze sind auch Zuchtpilze, die in Abschnitt II Nr. 2.1.
noch nicht genannt sind.
Speisepilze für den Frischmarkt werden möglichst
rasch nach dem Ernten an den Verbraucher abgegeben.
Speisepilze für Pilzerzeugnisse werden alsbald nach dem Ernten
gemäß Abschnitt II Nr. 2.3 verarbeitet.
Speisepilze werden besonders sorgfältig darauf
geprüft, daß sich nicht ungenießbare oder
gesundheitsschädliche Pilze unter ihnen befinden.
II. Besondere Beurteilungsmerkmale:
2.1 Speisepilze
Sie zeichnen sich durch besonders gute sensorische Eigenschaften
(Geruch, Geschmack, Konsistenz) aus. Mit "*" kenntlich gemachte Pilze
werden nur unter den dort genannten Einschränkungen in den
Verkehr gebracht. Die Abkürzungen bei den nachfolgend
genannten Arten bedeuten:
B = Blätterpilz, R = Röhrenpilz, T =
Trüffelpilz, S = Sonstige Pilze, Z = Zuchtpilz, W = Wildpilz,
bei beiden Herkünften. =Z/W bzw. W/Z; als Herkunft
wird die Quelle der Ware - Zuchtpilz (Z) oder Wildpilz (W)
verstanden.
Speisepilze sind: Verkehrsbezeichnung Botanische Bezeichnung
Gruppe Herkunft Bemerkungen
Apfeltäubling Russula paludosa Britz B W
Austernseitling Pleurotus ostreatus (Jacq.:Fr.) Kummer s.l.
im weiteren Sinne, verwandte Arten eingeschlossen.
B Z/W
Birkenpilz* Leccinum scabrum (Bull.:Fr.) S.F.Gray R W *Hut fest
(vorzugsweise nicht größer als 8 cm)
Brätling* Lactarius volemus (Fr.) Fr. B W *nur frisch, nicht
konserviert, nicht getrocknet
Burgundertrüffel Tuber unicatum T W
Butterpilz Suillus luteus (L.) S.F. Gray R W
Chinesisches Stockschwämmchen (Nameko) Pholiota nameko (T.Ito)
S. Ito et Imai B Z
Egerling Agaricus bitorquis (Quél.) Sacc. B Z/W
Elfenbeinröhrling Suillus placidus (Bon) Singer R W
Erdritterling Tricholoma terreum (Schäff.:Fr.) Kumm. B
W
Flockenstieliger Hexenröhrling* Boletus erythropus(Fr.:Fr.)
Krombh. R W *roh giftig
Frauentäubling Russula cyanoxantha (Schäff.) Fr. B
W
Gefelderter Grüntäubling Russula virescens
(Schäff.) Fr. B W
Goldröhrling Suillus grevillei (Klotzch:Fr.) Sing. R
W
Grauer Ritterling Tricholoma portentosum (Fr.) Quél. B
W
Grünling Tricholoma auratum (Paul.:Fr.) Gillet und Tricholoma
flavovirens (Pers.:Fr.) Lundell B W Hallimasch* Armillaria mellea
(Vahl:Fr.) Kumer B W *nur Hüte mit 1 cm Stiel, roh giftig,
wird auf dem Frischmarkt nicht verkauft
Herbsttrompete Craterellus cornucopioides(L.) Pers. S W auch als
Gewürzpilz, s. Leitsätze für
Gewürze und andere würzende Mittel
Kaiserling Amanita caesarea (Scorp.:Fr.) Pers. B W *roh giftig
Kalahari-Trüffel Terfezia pfeilii Hennings T W
Knoblauchschwindling, Mousseron Marasmius scorodonius (Fr.:Fr.) Fr. B W
s. Leitsätze für Gewürze und andere
würzende Mittel
Körnchenröhrling Suillus granulatus (L.) O.Kunze im
weiteren Sinne alle verwandten Arten R W
Krause Glucke,
Bärentatze Sparassis crispa Fr. Wulf es Fr. S W/Z
Kulturchampignon 3)
Agaricus bisporus (Lge.) Imbach B Z
Löwentrüffel Terfezia leonis Tul. T W
Maipilz Calocybe gambosa (Fr.) Sing. B W
Maronenröhrling Xerocomus badius (Fr.) Kühn.ex Gilb.)
R W
Matsutake Tricholoma matsutake (Ito et Imai)Sing. B Z
Morchel, Speisemorchel Morchella esculenta Pers.s.l. S W
Spitzmorchel Morchella conica Pers. s.l. S W
Hohe Morchel Morchella elata Fr. S W
Mu-Err-Pilz Auricularia polytricha S W
Nelkenschwindling, Wiesenschwindling* Marasmius oreades (Bolt:Fr.) Fr.
B W *nur Hüte
Ohrlappenpilz, Judasohr, Black fungus Hirneola auriculajudae
(Bull.:Fr.)s.l.Berk. im weiteren Sinn verwandte Arten eingeschlossen. S
W/Z
Perigordtrüffel Tuber melanosporum Vitt. T W
Piemont-Trüffel, Weiße Piemont-Trüffel
Tuber magnatum Pico Vitt. T W
Perlpilz* Amanita rubescens (Pers.:Fr.) B W *roh giftig
Pfifferling Cantharellus cibarius Fr. S W Reifpilz,
Runzelschüppling Rozites caperatus (Pers.:Fr.) Karst. B
W
Reisstrohpilz, Scheidling Volvariella volvacea (Bull.:Fr.) Sing. B
Z
Reizker Lactarius deliciosus (L.) S.F. Gray s.l. B W
Riesenträuschling, Kulturträuschling Stropharia
rugosoannulata Farlow B W/Z
Rotfußrörling Xerocomus chrysenteron (Bull.)
Quél. R W
Rotkappe Leccinum versipelle (Fr.) Snell s.l. im weiteren Sinne,
verwandte Arten eingeschlossen R W
Safranpilz, Rötender Schirmpilz Macrolepiota rachodes (Vitt.)
Sing. B W *nur Hüte
Parasol, Riesenschirmpilz* Macrolepiota procera Scop.:Fr.) Sing. B W
*nur Hüte
Samtfußrübling Flammulina velutipes (Curt.Fr.) Sing.
B W/Z
Sandröhrling* Suillus variegatus (Sw.:Fr.) O.Kuntze R W *Hut
fest, vorzugsweise nicht größer als 6 cm
Durchmesser
Schafchampignon, Anisegerling Agaricus arvensis Schaeff. B W
Schafporling Albatrellus ovinus (Schaeff.) Kotl.&Pouz. S
W
Semmelstoppelpilz Hydnum repandum L. S W
Shan Fu* (Igelstachelbart) Hericium erinaceus (Bull.exFr.)
Pers. S W *nur zum Trocknen
Shiitake Lentinus edodes s.l. (Berk.) Sing. B Z
Sommertrüffel Tuber aestivum Vitt. T
Speisetäubling Russula vesca Fr. B W
Steinpilz Boletus edulis Bull.:Fr. s.l., im weiteren Sinne alle
Steinpilzarten R W
Südlicher Schüppling Agrocybe aegerita (Brig.) Sing.
B Z/W
Violetter Rötelritterling Lepista nuda (Bull.:Fr.)Cke. B
W
Waldchampignon Agaricus silvaticus Schaeff. B W
Weiße Trüffel Choiromyces maeandriformis Vitt. T
W
White Fungus* (Silberrohr) Tremella fuciformis S W/T *nur zum
Trocknen
Wiesenchampignon Agaricus campestris L. B W
Wintertrüffel Tuber brumale Vitt. T W
Ziegenlippe Xerocomus subtomentosus (L.)
Quél. R W
2.2 Unverarbeitete Pilze
Unverarbeitete Pilze, die üblicherweise als frische Pilze
bezeichnet werden, sind nicht überreif, nicht alt, nicht
übermäßig wässrig, frei von
sichtbarem Schimmel. Sie sind weitgehend von Erde, Blättern
und Nadeln befreit. Sie sind nicht durch Madenfraß in Ihrer
Konsistenz verändert oder sonst in ihrer Brauchbarkeit
erheblich vermindert.
Werden sie an den Verbraucher abgegeben, enthalten sie nicht mehr als
0,5 v.H. Sand 2).
Güteeigenschaften, Größensortierung,
Verpackung, Aufmachung und Kennzeichnung von Kulturchampignons3) sind
im Anhang Qualitätsnormen für Kulturchampignons - der
Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für
frisches Obst und Gemüse4) geregelt.
2.3 Pilzerzeugnisse
Übliche Pilzerzeugnisse sind:
Pilzkonserven, getrocknete Pilze, Pilzpulver, Essigpilze,
milchsäurevergorene Pilze, eingesalzene Pilze, tiefgefrorene
Pilze, Pilzextrakte, Pilzkonzentrate, Pilztrockenkonzentrate.
Pilzerzeugnisse werden aus frischen Speisepilzen (2.2) hergestellt, die
sauber, geputzt, und von den üblicherweise nicht verwendeten,
insbesondere gestochenen Teilen5) im Rahmen des Möglichen
befreit sind 6)7). Die zur Verwendung kommenden Speisepilze sind
annähernd frei von Maden und Madenfraß. Maden und
Madennester sind nicht auszuschließen, kommen aber nur
vereinzelt vor.
Verkehrsüblich sind Zutaten wie Kochsalz, Milch-, Zitronenund
Ascorbinsäure, Zucker, Geschmacks-verstärker,
Gewürze, bei Essigpilzen auch Essig.
Nicht verkehrsüblich sind Zutaten und Verfahren, die geeignet
sind, den bei der Verarbeitung und Sterilisation entstehenden
Gewichtsverlust zu vermindern.
2.3.1 Pilzkonserven
Pilzkonserven enthalten Speisepilze in wäßrigem
Aufguß, die durch Hitzesterilisation haltbar gemacht
sind.
Werden Pilzkonserven unter Verwendung eingesalzener Pilze hergestellt,
so wird dies in unmittelbarer Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung
ausreichend kenntlich gemacht, z.B. "Hergestellt aus eingesalzenen
Pilzen".
Pilzkonserven enthalten höchstens 0,2 v.H. Sand2), bezogen auf
das Fertigerzeugnis einschließlich Aufguß
7).
Pilzkonserven entsprechen folgenden Anforderungen:
2.3.1.1 Champignons erste Wahl oder Champignons I. Wahl:
geschlossene, unbeschädigte Champignons, Stiele bis 10 mm
Länge, Kopfdurchmesser bis 35 mm 8).
2.3.1.2 Champignons in Scheiben erste Wahl oder Champignons in Scheiben
I. Wahl:
aus geschlossenen Champignons, parallel zur Wachstumsachse geschnitten
(Toleranz 10 v.H. im Schrägschnitt), Stiele bis 10 mm
Länge, Kopfdurchmesser bis 35 mm 8).
2.3.1.3 Champignons zweite Wahl oder Champignons II. Wahl:
leicht geöffnete, unbeschädigte Champignons mit
Stielen, zulässig auch lose Köpfe.
2.3.1.4 Champignons in Scheiben zweite Wahl oder Champignons in
Scheiben II. Wahl:
aus geschlossenen und/oder leicht geöffneten Champignons,
überwiegend parallel zur Wachstumsachse geschnitten (Toleranz
20 v.H. im Schrägschnitt), Stiele auch über 10 mm
Länge, zulässig auch lose Köpfe.
2.3.1.5 Champignons dritte Wahl oder Champignons III. Wahl:
auch offene Champignons, zulässig auch nur Stücke und
Stiele, auch geschnitten.
2.3.1.6 Pfifferlinge, ausgesucht klein:
verlesene, ausgesuchte ganze Pfifferlinge, Kopfdurchmesser bis 15 mm
.
2.3.1.7 Pfifferlinge, mittel:
verlesene ganze Pfifferlinge, Kopfdurchmesser bis 30 mm 8).
2.3.1.8 Pfifferlinge:
verlesen, auch geschnitten oder unsortiert.
2.3.1.9 Steinpilze, Köpfe klein: ganze Steinpilze
jüngsten Entwicklungszustandes oder Köpfe ohne
entwickelte Röhrenteile, Kopfdurchmesser bis 40 mm
8).
2.3.1.10 Steinpilze:
junge, feste Köpfe ohne dunkelgrüne
Röhrenteile, Kopfdurchmesser über 40 mm.
2.3.1.11 geschnittene Steinpilze:
geschnittene Steinpilze ohne dunkelgrüne
Röhrenteile.
2.3.1.12 Trüffelpilze
Als Trüffelpilze werden nur Pilze nach Nr. 2.1 mit der
Gruppenbezeichnung T verwendet. Übliche Verkehrsbezeichnung
ist die unter Nr. 2.1 in Spalte 1 aufgeführte Bezeichnung der
Art. Sie werden nicht gebleicht oder gefärbt 9).
2.3.1.13 Speisemorcheln, Spitzmorcheln:
ganze Morcheln ohne Fuß.
2.3.1.14 Speisepilze einer Art, ganz oder geschnitten:
Übliche Verkehrsbezeichnung ist die unter Nr. 2.1 in Spalte 1
aufgeführte Bezeichnung der Art.
2.3.1.15 Mischpilze:
Mischungen von den unter Nr. 2.1. aufgeführten Arten, ganz
oder geschnitten. Der Anteil einer Pilzart ist nicht höher als
50 v.H.
Werden Pilzkonserven aus zwei Arten hergestellt, so können sie
auch mit der Verkehrsbezeichnung der verwendeten Arten unter Angabe der
jeweiligen Gewichtsanteile benannt werden.
2.3.1.16 Mischpilze hell:
Mischung folgender Pilzarten von hellem Aussehen:
Apfeltäubling, Austernpilz, Butterpilz,
Elfenbeinröhrling, Gefeldertrer
Grüntäubling, Grauer Ritterling, Grünling,
Frauentäubling, Kaiserling,
Körnchenröhrling, Kulturchampignon, Maipilz, Parasol,
Perlpilz, Reifpilz, Reisstrohpilz, Schafporling, Schafchampignon,
Speisetäubling, Waldchampignon, Wiesenchampgnon, ganz oder
geschnitten.
2.3.2 Getrocknete Pilze
2.3.2.1 Getrocknete Pilze sind Speisepilze, ganz oder geschnitten, die
durch Trocknen haltbar gemacht worden sind. Der Wassergehalt
beträgt bis zu 12 v.H. Der Sandgehalt 2) übersteigt
nicht 2 v.H.10). Getrocknete Pilze sind nach dem Wiederaufquellen
weichfleischig und nicht schleimig. Dies gilt auch, soweit getrocknete
Pize nur zur Verwendung als Gewürze bestimmt sind
11).
Getrocknete Pilze entsprechen folgenden besonderen
Anforderungen:
2.3.2.1.1 getrocknete Champignons oder Champignons,
getrocknet:
ohne gestochene Teile, von heller Farbe.
2.3.2.1.2 Getrocknete Steinpilze, Klasse I oder Steinpilze, Klasse I,
getrocknet:
von heller bis mittelheller Farbe, gestochene Teile 5) nicht mehr als 5
Gewichtsprozente 12).
2.3.2.1.3 Getrocknete Steinpilze, Klasse II oder Steinpilze, Klasse II,
getrocknet:
von heller bis mittelheller Farbe, gestochene Teile 5) nicht mehr als
15 Gewichtsprozente 12).
2.3.2.1.4 Getrocknete Steinpilze, Klasse III oder Steinpilze, Klasse
III, getrocknet:
Gestochene Teile 5) nicht mehr als 25 Gewichtsprozente 12).
2.3.2.1.5 Getrocknete Pfifferlinge oder Pfifferlinge,
getrocknet:
Von gelber bis bräunlicher Farbe, gestochene Teile 5) nicht
mehr als 5 Gewichtsprozente 12).
2.3.2.1.6 Getrocknete Trüffelpilze: Gestochene Teile 5) nicht
mehr als 5 Gewichtsprozente 12).
2.3.2.1.7 Getrocknete sonstige Pilze werden unter Verwendung der
Verkehrsbezeichnung nach Nummer 2.1. bezeichnet.
Klasse I gestochene Teile 5) nicht mehr als 15 Gewichtsprozente
12).
Klasse II gestochene Teile 5) nicht mehr als 25 Gewichtsprozente
12).
2.3.2.1.8 Getrocknete Mischpilze:
Mischungen der unter 2.1. genannten Pilzarten, getrocknet.
Klasse I gestochene Teile 5) nicht mehr als 15 Gewichtsprozente
12).
Klasse II gestochene Teile 5) nicht mehr als 25 Gewichtsprozente
12).
2.3.2.2 Pilzpulver
Pilzpulver werden durch Vermahlen getrockneter Speisepilze (Nummer
2.3.2.1) hergestellt. Die Erzeugnisse weisen nur einen Wassergehalt von
höchstens 9 v.H. auf. Der Sandgehalt übersteigt nicht
3 v.H. 2). Sie werden wasserdampfdicht verpackt. Diese Anforderungen
bestehen auch, soweit Pilzpulver nur zur Verwendung als Gewürz
bestimmt ist 11).
Artenreine Pilzpulver werden nach ihrer Art bezeichnet.
2.3.3 Essigpilze
Essigpilze sind Speisepilze, die in Essig eingelegt und für
längere Zeit haltbar gemacht worden sind.
Die Anforderungen im Hinblick auf Sandgehalt und gestochene Teile sind
dieselben wie bei Pilzkonserven.
2.3.4 Milchsäurevergorene Pilze
Milchsäurevergorene Pilze werden durch einen
Gärprozeß hergestellt, bei dem die zur
Haltbarmachung erforderliche Milchsäure entsteht.
Die Anforderungen im Hinblick auf Sandgehalt und gestochene Teile sind
dieselben wie bei Pilzkonserven.
2.3.5 Eingesalzene Pilze
Eingesalzene Pilze sind Speisepilze, die im ganzen oder im
geschnittenen Zustand ohne Vorbehandlung oder blanchiert durch Zusatz
von Kochsalz haltbar gemacht worden sind. Soll eine Haltbarkeit
über mehrere Monate erreicht werden, so beträgt der
Kochsalzgehalt im Enderzeugnis zwischen 15 und 20 v.H.
Die Anforderungen im Hinblick auf Sandgehalt und gestochene Teile sind
dieselben wie bei Pilzkonserven.
2.3.6 Tiefgefrorene Pilze
Tiefgefrorene Pilze sind Speisepilze, die die Bedingungen für
tiefgefrorene Lebensmittel 13) erfüllen.
Die Anforderungen im Hinblick auf Sandgehalt und gestochene Teile sind
dieselben wie bei Pilzkonserven.
2.3.7 Pilzextrakte, Pilzkonzentrate und Pilztrockenkonzentrate
Pilzextrakte sind haltbar gemachte wässrige Auszüge
von Speisepilzen, Pilzkonzentrate sind Auszüge von
Speisepilzen, die durch Eindicken bis zu einem
zähflüssigen Zustand haltbar gemacht worden sind,
Pilztrockenkonzentrate sind Trockenprodukte aus Auszügen von
Speisepilzen. Der Wassergehalt beträgt nicht mehr als 9 v.H.
Der Kochsalzgehalt von Pilzextrakten und Pilzkonzentraten
beträgt höchsten 20 v.H., der von
Pilztrockenkonzentraten höchstens 5 v.H.
2.4 Angaben und Aufmachung
Bildliche Darstellungen der Rohware auf Verpackungen von
Pilzerzeugnissen entsprechen der Art der verwendeten Pilze.
Bei Pilzkonserven sind die gesamte Füllmenge und das
Abtropfgewicht anzugeben 14). Üblich ist bei Dosen ein
mittleres Abtropfgewicht von 460 g bei 850 ml
Fassungsvermögen, bei anderen
Behältnisgrößen entsprechend 15).
Fußnoten: (im Original kleingedruckt)
1) Auf die besonderen Schutzbestimmungen für Pilze im
Bundesnaturschutzgesetz vom 12.März 1987 (BGBl. I S.889) und
der Bundesartenschutzverordnung vom 19.Dezember 1986 (BGBl. I S.2705)
in den jeweils geltenden Fassungen wird hingewiesen.
2) Als Sandgehalt wird der salzsäureunlösliche Anteil
der Asche angesehen.
3) Kulturchampignons werden im Handel auch als Champignons
bezeichnet.
4) Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für
frisches Obst und Gemüse vom 9.Oktober 1971 (BGBl. I S.1640)
in der jeweils geltenden Fassung.
5) Als gestochene Teile gelten nur solche, die - grobsinnlich
wahrnehmbar - vier oder mehr Einstiche aufweisen.
6) Als Anhaltspunkt kann nach den bisher vorliegenden Untersuchungen
gelten, daß im Durchschnitt von untersuchten sechs Dosen
nicht mehr als 10 v.H. des Gewichtes gestochene Teile vorhanden sind,
wobei sich bei Steinpilzen dieser Durchschnittswert bei einzelnen
Partien auf 15 v.H., bei den übrigen Pilzen auf 12 v.H.
erhöhen kann.
7) Um Fehlergebnisse bei der Beurteilung der Erzeugnisse
möglichst auszuschließen, sind mehrere Proben der
gleichen Art desselben Herstellers zu untersuchen.
8) Bei Längenmaßen ist eine Überschreitung
von 10 v.H. nicht immer zu vermeiden.
9) Auf § 11 und § 17 Abs.1 Nr.2 Buchstabe c LMBG wird
hingewiesen.
10) Bestimmt am Durchschnitt aus einer Menge von mindestens 25
g.
11) Vgl. Abschnitt I A Nr.1 der Leitsätze für
Gewürze und andere würzende Mittel vom 2./3.Dezember
1986 (Beilage zum BAnz.Nr.140a vom 1.August 1987). --> siehe
Anhang.
12) Bestimmt an einer Menge von mindestens 100 g.
13) Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel vom 19.Oktober
1991 (BGBl. I S.2051) in der jeweils geltenden Fassung. 14)
§ 11 der Fertigpackungsverordnung vom 18.Dezember 1981 (BGBl.
I S.1585) in der jeweils geltenden Fassung.
15) Auf § 22 Abs.3 Satz 2 der Fertigpackungsverordnung wird
hingewiesen.
Auszug aus "Leitsätze für Gewürze und andere
würzende Mittel":
I. Allgemeine Beurteilungsmerkmale
A. Begriffsbestimmungen und Herstellungsanforderungen
1. Gewürze
Gewürze sind Teile (Wurzeln, Wurzelstöcke, Zwiebeln,
Rinde, Blätter, Kräuter, Blüten,
Früchte, Samen oder Teile davon) einer bestimmten Pflanzenart,
nicht mehr als technisch notwendig bearbeitet, die wegen ihres
natürlichen Gehaltes an Geschmacks- und Geruchsstoffen als
würzende oder geschmackgebende Zutaten zu Lebensmitteln
bestimmt sind. Pilze werden als Gewürze angesehen, soweit sie
nur wegen ihrer würzenden Eigenschaften verwendet
werden.
Redaktionelle Anmerkungen
zu den Leitsätzen Pilze und Pilzerzeugnisse
In diesem aktuellen Gesetzestext sind 64 Pilzarten erfaßt,
(Sammelarten wie Hallimasch und Steinpilz noch nicht
berücksichtigt), die frei verkäuflich sind und ohne
größere Hindernisse in den Handel gebracht werden
können.
Es soll deshalb hier versucht werden, sowohl die Zusammenstellung der
Marktpilzarten als auch die Handelsbestimmungen kritisch zu
beleuchten.
In § 1 (Allgemeine Beurteilungsmerkmale) heißt es im
Absatz 2:
Speisepilze für den Frischmarkt werden möglichst
rasch nach dem Ernten an den Verbraucher abgegeben. Aus der Praxis ist
jedoch bekannt, daß es keine Seltenheit ist, daß
Zuchtchampignons (die richtiger wohl Zuchtegerlinge heißen
müßten) noch 10 Tage nach dem Erwerb auf dem
Großmarkt oder beim Erzeuger im Einzelhandel angeboten
werden. Für empfindlichere Pilze wie z.B. den ausgezeichneten
Schopftintling reicht die Zeit, bis die Autolyse einsetzt (2-3 Tage)
zur Vermarktung nicht annähernd aus. Das mag sicher der
Hauptgrund dafür sein, daß der Schopftintling unter
den Marktpilzarten noch nicht aufgeführt ist. Dennoch ist der
Handel mit diesem Pilz durchaus erlaubt, wie aus § 1 Abs. 1 zu
ersehen ist.
In Absatz 2 wird gefordert: "Speisepilze werden besonders
sorgfältig darauf geprüft, daß sich nicht
ungenießbare oder gesundheitsschädliche Pilze unter
ihnen befinden".
Wir fragen dazu: Wer prüft diese Pilze "besonders
sorgfältig"? Wer drückt den einzelnen
Fruchtkörpern oder den Chargen einen Freigabestempel auf? Der
Pilzsachverständige in Deutschland wartet bis heute auf die
staatliche Anerkennung und kann seine Beratungen nur auf den privaten
Bereich beschränken. Der ordnungspolizeiliche
Lebensmittelkontrolldienst ist überfordert damit, einen
derartigen Dienst zu versehen und es fehlt an Fachleuten, die einen
Apfeltäubling von einem Speitäubling oder einen
Kaiserling von einem nackten Fliegenpilz zu unterscheiden wissen.
Allerdings hat sich in einigen wenigen größeren
Städten bereits einiges getan: Auf größeren
Märkten - z.B. in Mannheim - gibt es Marktkontrolleure, die
teilweise Lehrgänge in Hornberg absolviert haben und
Pilzsachverständige der DGfM sind.
Aber wer ist eigentlich der Auftraggeber der Sachkundigen, die die
gewerblichen Kisten mit Pfifferlingen aus Südfrankreich und
Mischpilzen aus dem Ostblock auf ihre Genießbarkeit
überprüfen?. Und stünde für einen
derartigen Dienst überhaupt die erforderliche Zeit zur
Verfügung, um trotz der umfangreichen Untersuchungen die
Forderung nach einem "Verkauf möglichst rasch nach der Ernte"
zu gewährleisten?
Schon die Organisation des gewerblichen Handels mit wildwachsenden
Frischpilzen birgt allerlei Hürden, wenn dem Endverbraucher
eine ausreichende Sicherheit garantiert werden soll.
Doch wenden wir uns zunächst einigen der 64 Arten zu, die im
Deutschen Lebensmittelbuch von 1994 alphabetisch geordnet als
Speisepilze ausgewiesen sind:
1. Apfeltäubling, Russula paludosa. ebenfalls Nr. 12
Frauentäubling, Russula cyanoxantha, Nr. 13 Gefelderter
Grüntäubling, Russula virescens, Nr. 55
Speisetäubling, Russula vesca. Es ist zu fragen, ob der
für die Bestimmung von Täublingen erforderliche
Geschmackstest an jedem einzelnen Fruchtkörper vorgenommen
werden soll. Und überhaupt, wo sind Apfeltäublinge so
häufig, dass man sie als gemeine Art allherbstlich sozusagen
blind erkennen kann? Täublinge sind diffizil und gelten auch
für Spezialisten als schwer bestimmbar. Für viele
Pilzsachverständige gibt es nur zwei Gruppen von
Täublingen, nämlich milde und scharfe. Und die
sollten in Pilzberatungsstellen von den Findern selbst unter Aufsicht
gekostet werden. Das kann schon aus praktischen Gründen nicht
die Aufgabe des Pilzsachverständigen sein. Somit scheidet
diese Testmethode im gewerblichen Handel entschieden aus.
5. Burgundertrüffel, ebenso wie alle anderen in dieser Liste
genannten Trüffeln (8 Arten). Trüffeln sind, wenn sie
überhaupt noch bei uns fruktifizieren, schwer zu finden und
nur mit brachialen und zerstörerischen Methoden aus dem
Waldboden zu graben. Andere Herkunftsländer wildwachsender
Trüffeln ändern an dieser Tatsache
grundsätzlich nichts. Extensiv gezüchtete
Trüffeln aus Frankreich und Italien sollten als solche
gekennzeichnet sein.
4. Brätling, Lactarius volemus, ebenso wie Nr. 15 Grauer
Ritterling, Tricholoma portentosum, Nr. 16 Grünling,
Tricholoma equestre, Nr. 18 Herbsttrompete, Craterellus cornucopioides,
Nr. 19 Kaiserling, Amanita caesarea, Nr. 29 + 30 Morcheln, Morchella
sp., Nr. 50 Schafporling, Albatrellus ovinus, Nr. 56 Steinpilz, Boletus
edulis, sowie alle weiteren Steinpilzarten und
Dickröhrlinge.
Diese Arten sind zum Teil sehr selten geworden und unterliegen einem
absoluten oder eingeschränkten Sammelverbot. Sie
dürfen - sofern in der BRD gesammelt daher nicht gewerblich
gehandelt werden.
a) Fruchtkörper aus dem Ausland dürfen allerdings
verkauft werden. Im Einzelfall ist die Herkunft nicht
überprüfbar.
b) Es gibt Ausnahmegenehmigungen nach § 2 BNatschG. Bereits
1989 gab es einen Schriftverkehr mit einem
Oberstaatsanwalt aus Mannheim (Ebert 1992:33), in welchem die
Einstellung eines Strafverfahrens damit erklärt wurde, dass im
konkreten Einzelfall die Herkunft der verkauften Steinpilze im
Nachhinein nicht feststellbar war.
Nr. 9 Elfenbeinröhrling, Suillus placidus, ebenso Nr. 52
Igelstachelbart, Hericium erinaceus, die beide unter den Wildpilzen
aufgeführt sind. Diese Arten stehen auf der Roten Liste, sie
sind stark gefährdet. Im Verbreitungsatlas der
Großpilze Deutschlands sind diese Arten als selten bis
zerstreut vorkommend ausgewiesen. Den Igelstachelbart kann man
allerdings seit einigen Jahren als fertige Zuchtpackung kaufen. Der
beimpfte Substratblock braucht nur noch angefeuchtet zu werden und
schon fruktifiziert der Pilz. Außerdem eignet er sich nicht
nur zum Trocknen, sondern schmeckt frisch zubereitet
ausgezeichnet.
Nr. 10 Erdritterling, Tricholma terreum. Die meisten grauen Ritterlinge
sind bei uns potentiell oder stark gefährdete Mykorrhizapilze
und nicht sicher zu unterscheiden oder zu bestimmen.
Nr. 17 Hallimasch, Armillaria mella sensu lato. Es wurde inzwischen
festgestellt, dass es mehrere Hallimasch-Arten gibt, von denen einige
gesundheitlich bedenklich oder gar giftig sind. Bislang werden diese
von den Pilzsachverständigen Deutschlands nicht unterschieden,
von den Pilzberatungsstellen in der Schweiz wird nur der dunkle
Hallimasch von Fichtenholz zum Verzehr freigegeben. Abgesehen davon
gilt der Pilz als "roh giftig" und darf laut Lebensmittelbuch als
Frischpilz nicht verkauft werden.
Die Verkaufsstände auf herbstlichen Wochenmärkten
sagen etwas anderes.
Nr. 28 Matsutake, Tricholoma matsutake. Ein Mykorrhizapilz der Kiefer
und anderer Koniferen in den USA, der entgegen der Angabe im
Lebensmittelbuch wie alle Mykorrhizapilze nicht gezüchtet
werden kann. Das Kürzel Z für Zuchtpilz ist schlicht
falsch. Abgesehen davon, dass dieser Pilz bei uns so gut wie gar nicht
in den Handel kommt, sind die Erntemethoden höchst
fragwürdig: Da sich der Pilz weitgehend unterirdisch
entwickelt, sind Schraubenzieher und Stechbeitel vonnöten, um
ihn aus der Erde zu stechen.
Sonstiges:
Nirgendwo in den Leitsätzen gibt es einen Hinweis auf
Schadstoffe, die einige der aufgeführten Arten anreichern.
z.B. Cäsiumisotope im Maronenröhrling, Cadmium im
Schafegerling...
Kontrollen:
Ist schon das Gesetz im höchsten Maße widersinnig
und ökologisch nicht zu verantworten, so sind die Kontrollen
sicher noch unbefriedigender.
Eine ganze Reihe von konkurrierenden Gesetzen lassen die Rechtslage
unklar und lassen es zu, dass Delikte nur schwer oder gar nicht
geahndet werden können (Ebert 1987, 1992).
Dazu noch ein weiteres Beispiel: Dem Sammeln und Vermarkten von ca. 25
% der Speisepilzarten des Lebensmittelbuches steht ja, wie in der
Fußnote 1 auch zitiert ist, grundsätzlich die
Bundesartenschutzverordnung entgegen: § 20 f Abs. 2.
Auch in Müller & al. (1989) wird unter dem Stichwort
Pilzverkauf im Reisegewerbe, also auf Märkten, Volksfesten
etc. auf die Bundesartenschutzverordnung verwiesen. Es sind hier also
gleich mehrere Hürden zu überspringen, die den
Verkauf seltener oder ökologisch/gesundheitlich bedenklicher
Wildpilze eindämmen könnten: Erstens muss es in der
Marktordnung der jeweiligen Stadt oder Gemeinde verankert sein,
daß der Verkauf von Pilzen auf den Märkten
überhaupt vorgesehen ist.
Aber dann müssen auch kompetente Kontrolleure zur
Verfügung stehen, die den Verkauf auch überwachen.
Schließlich kann nur dann eine Ausnahmegenehmigung erteilt
werden, wenn die Markt- oder Gewerbeordnungen der Städte
überhaupt einen entsprechenden Text vorgesehen haben.
Fazit:
Das gewerbliche Handeln mit seltenen und gefährdeten Pilzen
sollte eingeschränkt werden, zumindest aber die Liste der zum
Verkauf geeigneten Pilze im Lebensmittelbuch aktualisiert werden (Ebert
1992:37-38). Die Gesetze müssen so überarbeitet
werden, dass sie eine klare Auslegung zulassen, die
Pilzsachverständigen müssen endlich im staatlichen
Auftrage tätig werden können. Die Diskussion
innerhalb der DGfM (Krieglsteiner & Seibt 1993) darf nicht
umsonst gewesen sein.
Im gleichen Maße sollte die Pilzzucht gefördert
werden, um den gewerblichen Bedarf an Speisepilzen zu decken und das
Sammeln von Wildpilzen auf den privaten Bedarf zu begrenzen.
Literatur:
EBERT, H.-J.(1987), Pilze und Artenschutz. Mitt.d.AG Pilzk.Niederrh.
5(2b):215-227.
EBERT, H.-J.(1992), Zur Situation des Pilzschutzes und des Handels mit
Pilzen in Vergangenheit und Gegenwart Gedanken über den
Werdegang bestehender Gesetze in Deutschland und deren Inhalt. Z.Mykol.
58(2)-DGfM-Mitt.:3039.
EBERT. H.-J.(1994), Verhalten in Wald und Flur - Was ist erlaubt, was
ist verboten? Z.Mykol. 60(1), DGfM-Mitt.:1117.
KRIEGLSTEINER G.J.& D.SEIBT (1993a), Leserbriefe zum Thema
Pilzschutz. Z.Mykol.59(1), DGfM-Mitt.:22-24.
KRIEGLSTEINER, G.J.& D.SEIBT (1993b), Irritationen um
Pfifferling und Steinpilz. Z.Mykol. 59(2), DGfM-Mitt.:3032.
MÜLLER, K.D., JOHANSSON, E. & C.CORNELIUS (1989), Das
Recht der Schausteller des Markt- und Reisegewerbes. KometVerlag,
Pirmasens.
MÜLLER, G. (1995, briefl.Mitt.), "Pilzberatung durch nicht
sachverständige Personen".
PÄTZOLD, W.(1995), Über die
Genußwertangaben bei Pilzen. Z.Mykol.61(2),
DGfM-Mitt.:47-49.
© bei Heinz-J. Ebert & Karin Montag
|